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Satzung

dimanĉo 19a junio 2005

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Satzung der Föderation E-D-E
(Europa Demokratie Esperanto)

Kapitel I : Gründung, Ziele und Mittel des Vereins

Artikel 1 : Es wird der Verein “Föderation EDE (Europa Demokratie Esperanto - Eŭropo Demokratio Esperanto )” gegründet, dessen Sitz in Strassburg ist, bei Herrn Jean-Christophe VINCENT, 6, rue des Juifs, FR-67000 Strasbourg. Der Verein ist im Vereinsregister des Strassburger Gerichtes eingeschrieben und unterliegt den Artikeln 21 bis 79 des franz. Zivilgesetzes und des franz. Zivilgesetzbuches vom 1 Juni 1924. Weil die Bestimmung des Vereins “Föderation EDE” europäisch ist, werden seine Satzungen dem Europäschen Vereinsrecht angepasst, wenn dieses in Kraft tritt.

Artikel 2 : Dieser Verein hat das Ziel, die “EDE-Vereine” zusammenzuführen. Diese verschiedenen politischen Vereine werden in den verschiedenen Wahlbezirken der EU gegründet. Diese unterstützen in ihren Wahlkreisen eine Kandidatenliste von Abgeordneten des Europaparlaments, die sich um die Verwirklichung des EDE-Programmes” einsetzen, dessen Hauptidee es ist, der EU notwendige Mittel bereitzustellen, um eine Demokratie mit Beteiligung alle Bürger aufzubauen. Jeder EDE-Verein wird apriori von der Föderation anerkannt, in dem er seine Satzung vorstellt, welche eindeutig seinen Anschluss an das EDE-Programm erklärt. Im Falle von Unstimmigkeiten über diese Anerkennung entscheidet der Verwaltungsrat der Föderation EDE.

Artikel 3 : Das “Programm EDE” wird durch freie Diskussionen im Internet unter allen Mitgliedern der EDE-Verbände aufgebaut. Das Referenzprogramm ist das in Esperanto veröffentlichte Programm. Esperanto ist die Arbeitssprache der Föderation EDE. Wie dies der Titel andeutet, behandelt dieses Programm alle Angelegenheiten in Bezug auf die Verwirklichung der Demokratie in der EU, wie z.B. Werbung für die Internationale Sprache Esperanto als notwendiges Mittel für europaweite demokratische Diskussionen. Dieses Programm wird im Verwaltungsrat der Föderation EDE entgültig beschlossen, spätestens drei Monate vor der Europawahl. Dieses kann nach jeder Wahl geändert werden, jedoch sind die Abgeordneten und anderen Vertreter der EDE moralisch nur für das “Programm EDE” verpflichtet, für welches sie sich bei der Wahl engagiert haben.

Artikel 4 : Mittel
- 4.1 : zur Verwaltung :
Auf Grund der großen Entfernungen zwischen seinen Mitgliedern, führt die Föderation EDE im breitem Maßstab Diskussionsgruppen und Stimmenabgaben im Internet durch.
Die Satzung definiert dazu die Bedingungen, u.a. bezüglich der Teilnahmer der Mitglieder, die nicht persönlich Internet benutzen.
- 4.2 : zum Handeln :
Alle zur massenhaften Information möglichen Mittel, hauptsächlich im Internet. Teilnahme in “Sozial-Forums” und anderen internationalen Treffen. Öffentliche Versammlungen, Vorlesungen mit Debatten, Bildungslehrgänge. Alle anderen gesetzlichen Mittel.

Artikel 5 : Die Lebensdauer des Vereins “Föderation EDE” ist unbegrenzt, jedoch kann die Auflösung beschlossen werden, wenn die Ziele des EDE-Programs erreicht sind.

Kapitel II : Zusammensetzung

Artikel 6 : Mitglieder
Der Verein besteht aus Gründungs-, aktiven und Ehrenmitgliedern. - Gründungsmitglieder sind Personen (mindestens 7 aus wenigstens 3 europäischen Wahlkreisen), die an der Gründungsversammlung teilnehmen und den provisorischen Vorstand gewählt haben, um als Verein der Stadt Strassburg eingeschrieben zu werden.
- Jedes aktive Mitglied eines EDE-Vereins ist aktives Mitglied der Föderation EDE. Falls in einem Wahlkreis kein EDE-Verband existiert, wird die Mitgliedschaft durch einen individuellen Beitrag gemäß Satzung definiert.
- Wohltätiges Mitglied der Föderation ist jedes aktive Mitglied, welches der Föderation pro Jahr eine Spende von 10 € oder mehr übergibt.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die mit ihrem Einverständnis durch den Verwaltungsrat veröffentlicht werden. Sie erkennen das Programm EDE an und akzeptieren, eine moralische Garantie der Föderation darzustellen. Sie zahlen keinen Beitrag.

Artikel 7 : Der Beitrag der aktiven Mitglieder wird direkt vom ursprünglichen EDE-Verein des Mitgliedes eingenommen, nach den Bedingungen dieses Vereins. Danach, am Tage der Vollversammlung, überträgt jeder Verein für jedes Mitglied der Föderation einen gewissen Zutrittsbeitrag, der in der Satzung aufgeführt ist. Der Wert dieses Zutrittsbeitrages wird von der Vollversammlung festgelegt.

Artikel 8 : Die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins endet :
- durch Austritt
- durch Ende der Mitgliedschaft als aktives Mitglied im ursprünglichen EDE-Verein.

Kapitel III : Verwaltung und Funktionsweise

Artikel 9 : Verwaltungsrat
Die verantwortliche Instanz des Vereins ist der Verwaltungsrat. In diesem verfügt jeder regionale EDE-Verein über drei Sitze. Jeder regionale Verein muss, z.B. zur Vollversammlung, seine Delegierten entsenden, welche dann ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrat sind. Ausserdem kann die Vollversammlung weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat wählen, denen definierte Aufgaben übertragen werden ; dies erfolgt durch einen begründeten Vorschlag in der Tagesordnung der Vollversammlung und wird mindestens drei Wochen vor dieser Vollversammlung veröffentlicht. Ihre Anzahl kann nicht größer sein als die halbe Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar. In ständiger Beratung (über Internet oder per Telefon), sind diese Mitglieder dazu beauftragt, die Debatten zu verfolgen, um drei Monate vor den Wahlen das “Programm EDE” zu beschließen. Diese koordinieren die regionalen Tätigkeiten und bringen europaweite Tätigkeiten der Massenmedien in Gang.

Artikel 10 : Vereinsvorstand
Der Verwaltungsrat wählt under seinen Ratsmitgliedern den Vereinsvorstand. Dieser Vorstand wird am Tage der Vollversammlung gewählt, direkt nach der Wahl des Verwaltungsrates. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, der legaler Mandatsträger des Vereins ist ; evtl. aus einem oder mehreren Vize-Vorsitzenden ; aus einem Kassenwart, der für das Finanzkonto verantwortlich ist ; evtl. aus einem oder mehreren Vize-Kassenwärten ; aus einem Sekretär, der für den Informationsaustausch innerhalb de Föderation und die Archive verantwortlich ist ; und evtl. aus einem oder mehreren Vize-Sekretären. Die Zahlungsanweisungen für Ausgaben werden vom Vorsitzenden angeordnet. Dieser vertritt den Verein vor Gerichten und in allen Gebieten des täglichen Lebens. Dieser kann, unter Zustimmung des Verwaltungsrates, seine Rechte auf ein anderes Ratsmitglied übertragen. Der Vetreter des Vereins muss über alle seinen zivilen Rechte verfügen.

Artikel 11 : Vollversammlung
Die Vollversammlung vereint alle aktiven Mitglieder und findet jährlich im März statt. Auf Grund der geografischen Verteilung seiner Mitglieder
kann die physische Anwesenheit einer Mehrzahl der Mitglieder nicht verlangt werden. Trotzdem muss aber jedes Mitglied an den Beschlüssen teilnehmen können. Zu diesem Zwecke erhält jedes Mitglied wenigstens zwei Wochen vorher den Tätigkeits- und Finanzbericht. Jedes Mitglied erhält auch einen Bericht des Verwaltungsrates, der zur Stimmabgabe zu den diskutierten Orientierungen aufruft und die Liste der Kandidaten des Verwaltungsrates. Die Kandidaturen und andere Themen der Tagesordnung erfordern eine geheime Stimmabgabe, im Internet-Wahlbüro oder brieflich, durch ein “Stimmblatt”, auf welchem zu jeder Frage durch Markierung (für, gegen, Enthaltung) abgestimmt wird. Dieses Stimmblatt wird von allen, die nicht über Internet verfügen,
im doppelten Umschlag, eine Woche vor der Vollversammlung dem Sekretär übermittelt. Dieser wählt einen “Wahlbüro”, das die elektronischen und Papier-Stimmen auszählt. Im Falle einer physischen Vollversammlung wählt man durch nicht-geheime Stimmzettel, ausser bei der Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstands. Die Anzahl der Vollmachten pro anwesendes Mitglied ist nicht begrenzt. Die erste Aufgabe des neugewähltes Sekretärs ist es, das Ergebnis der Stimmabgabe per E-Mail zu versenden und die Einheitlichkeit des Wahlverfahrens für alle Mitglieder abzusichern, nach den in den internen Regeln festgesetzten Bedingungen. Gewöhnliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrzahl der abgegebenenn Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung werden durch Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenenn Stimmen gefasst, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme abgegeben hat. Im Falle der Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden Übergewicht.

Eine Vollversammlung kann auch ausserordentlich einberufen werden, auf Bitten des Vorstandes, der Mehrheit des Verwaltungsrates oder der Mehrheit der EDE-Wahlkreise. Diese Bitten werden durch die jeweiligen Vorsitzenden veröffentlicht. Ausserordentliche Vollversammlungen werden genauso vorbereitet, durchgeführt und haben die gleichen Vorrechte wie normale Vollversammlungen.

Artikel 12 : Die Mittel des Vereins bestehen aus :
- Beitragen und Spenden seiner Mitglieder,
- Subventionen des Staates, der Länder, Kreise, Gemeinden und öffentlicher Gemeinschaften
- andere Spenden
- alle anderen Geldmittel, die in Gesetzen und Regelungen erlaubt sind.
- Über Einnahmen und Ausgaben wird regelmässig Buch geführt.

Kapitel IV : Änderung der Satzung und Auflösung

Artikel 13 : Die Auflösung des Vereins ist unumgänglich, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder in den Verwaltungsrat gewählt werden konnten. Diese kann durch Stimmabgabe bei der Vollversammlung beschlossen werden, vorallem, wenn das Vereinsziel definitiv verwirklicht wurde. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitglieder-Vollversammlung einen Liquidator, welcher Vereinsmitglied ist oder nicht. Dieser überweist den Saldo nach Abgleich aller Schulden an den Esperantoweltverband "Universala Asocio Esperanto".

Artikel 14 : Der Vorsitzende muss dem Instanz-Gericht in Strassburg folgende Erklärungen innerhalb von drei Monaten vorlegen :
- Änderungen der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes
- Änderungen der Satzung
- Umzug des Vereinssitzes
- Auflösung des Vereins

Artikel 15 : Die internen Regeln werden vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und der Vollversammlung vorgelegt.

Ausgeführt in Strassburg am 21 Oktober 2003 und nach der Gründungsversammlung unterschrieben.

Unterschrieben durch die Mitglieder des Verwaltungsrates, die hierunter mit ihrer Funktion aufgeführt werden :

- Christian Garino (Vorsitzender)
- Bruno Schmitt (Kassenwart)
- Denis-Serge Clopeau (Sekretär)
- René Ballaguy
- Joëlle Cunnac
- Bertrand Hugon
- Jean-Christophe Vincent

Satzung der Föderation E-D-E
(Europa Demokratie Esperanto)

Kapitel I : Gründung, Ziele und Mittel des Vereins

Artikel 1 : Es wird der Verein “Föderation EDE (Europa Demokratie Esperanto - Eŭropo Demokratio Esperanto )” gegründet, dessen Sitz in Strassburg ist, bei Herrn Jean-Christophe VINCENT, 6, rue des Juifs, FR-67000 Strasbourg. Der Verein ist im Vereinsregister des Strassburger Gerichtes eingeschrieben und unterliegt den Artikeln 21 bis 79 des franz. Zivilgesetzes und des franz. Zivilgesetzbuches vom 1 Juni 1924. Weil die Bestimmung des Vereins “Föderation EDE” europäisch ist, werden seine Satzungen dem Europäschen Vereinsrecht angepasst, wenn dieses in Kraft tritt.

Artikel 2 : Dieser Verein hat das Ziel, die “EDE-Vereine” zusammenzuführen. Diese verschiedenen politischen Vereine werden in den verschiedenen Wahlbezirken der EU gegründet. Diese unterstützen in ihren Wahlkreisen eine Kandidatenliste von Abgeordneten des Europaparlaments, die sich um die Verwirklichung des EDE-Programmes” einsetzen, dessen Hauptidee es ist, der EU notwendige Mittel bereitzustellen, um eine Demokratie mit Beteiligung alle Bürger aufzubauen. Jeder EDE-Verein wird apriori von der Föderation anerkannt, in dem er seine Satzung vorstellt, welche eindeutig seinen Anschluss an das EDE-Programm erklärt. Im Falle von Unstimmigkeiten über diese Anerkennung entscheidet der Verwaltungsrat der Föderation EDE.

Artikel 3 : Das “Programm EDE” wird durch freie Diskussionen im Internet unter allen Mitgliedern der EDE-Verbände aufgebaut. Das Referenzprogramm ist das in Esperanto veröffentlichte Programm. Esperanto ist die Arbeitssprache der Föderation EDE. Wie dies der Titel andeutet, behandelt dieses Programm alle Angelegenheiten in Bezug auf die Verwirklichung der Demokratie in der EU, wie z.B. Werbung für die Internationale Sprache Esperanto als notwendiges Mittel für europaweite demokratische Diskussionen. Dieses Programm wird im Verwaltungsrat der Föderation EDE entgültig beschlossen, spätestens drei Monate vor der Europawahl. Dieses kann nach jeder Wahl geändert werden, jedoch sind die Abgeordneten und anderen Vertreter der EDE moralisch nur für das “Programm EDE” verpflichtet, für welches sie sich bei der Wahl engagiert haben.

Artikel 4 : Mittel
- 4.1 : zur Verwaltung :
Auf Grund der großen Entfernungen zwischen seinen Mitgliedern, führt die Föderation EDE im breitem Maßstab Diskussionsgruppen und Stimmenabgaben im Internet durch.
Die Satzung definiert dazu die Bedingungen, u.a. bezüglich der Teilnahmer der Mitglieder, die nicht persönlich Internet benutzen.
- 4.2 : zum Handeln :
Alle zur massenhaften Information möglichen Mittel, hauptsächlich im Internet. Teilnahme in “Sozial-Forums” und anderen internationalen Treffen. Öffentliche Versammlungen, Vorlesungen mit Debatten, Bildungslehrgänge. Alle anderen gesetzlichen Mittel.

Artikel 5 : Die Lebensdauer des Vereins “Föderation EDE” ist unbegrenzt, jedoch kann die Auflösung beschlossen werden, wenn die Ziele des EDE-Programs erreicht sind.

Kapitel II : Zusammensetzung

Artikel 6 : Mitglieder
Der Verein besteht aus Gründungs-, aktiven und Ehrenmitgliedern. - Gründungsmitglieder sind Personen (mindestens 7 aus wenigstens 3 europäischen Wahlkreisen), die an der Gründungsversammlung teilnehmen und den provisorischen Vorstand gewählt haben, um als Verein der Stadt Strassburg eingeschrieben zu werden.
- Jedes aktive Mitglied eines EDE-Vereins ist aktives Mitglied der Föderation EDE. Falls in einem Wahlkreis kein EDE-Verband existiert, wird die Mitgliedschaft durch einen individuellen Beitrag gemäß Satzung definiert.
- Wohltätiges Mitglied der Föderation ist jedes aktive Mitglied, welches der Föderation pro Jahr eine Spende von 10 € oder mehr übergibt.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die mit ihrem Einverständnis durch den Verwaltungsrat veröffentlicht werden. Sie erkennen das Programm EDE an und akzeptieren, eine moralische Garantie der Föderation darzustellen. Sie zahlen keinen Beitrag.

Artikel 7 : Der Beitrag der aktiven Mitglieder wird direkt vom ursprünglichen EDE-Verein des Mitgliedes eingenommen, nach den Bedingungen dieses Vereins. Danach, am Tage der Vollversammlung, überträgt jeder Verein für jedes Mitglied der Föderation einen gewissen Zutrittsbeitrag, der in der Satzung aufgeführt ist. Der Wert dieses Zutrittsbeitrages wird von der Vollversammlung festgelegt.

Artikel 8 : Die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins endet :
- durch Austritt
- durch Ende der Mitgliedschaft als aktives Mitglied im ursprünglichen EDE-Verein.

Kapitel III : Verwaltung und Funktionsweise

Artikel 9 : Verwaltungsrat
Die verantwortliche Instanz des Vereins ist der Verwaltungsrat. In diesem verfügt jeder regionale EDE-Verein über drei Sitze. Jeder regionale Verein muss, z.B. zur Vollversammlung, seine Delegierten entsenden, welche dann ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrat sind. Ausserdem kann die Vollversammlung weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat wählen, denen definierte Aufgaben übertragen werden ; dies erfolgt durch einen begründeten Vorschlag in der Tagesordnung der Vollversammlung und wird mindestens drei Wochen vor dieser Vollversammlung veröffentlicht. Ihre Anzahl kann nicht größer sein als die halbe Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar. In ständiger Beratung (über Internet oder per Telefon), sind diese Mitglieder dazu beauftragt, die Debatten zu verfolgen, um drei Monate vor den Wahlen das “Programm EDE” zu beschließen. Diese koordinieren die regionalen Tätigkeiten und bringen europaweite Tätigkeiten der Massenmedien in Gang.

Artikel 10 : Vereinsvorstand
Der Verwaltungsrat wählt under seinen Ratsmitgliedern den Vereinsvorstand. Dieser Vorstand wird am Tage der Vollversammlung gewählt, direkt nach der Wahl des Verwaltungsrates. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, der legaler Mandatsträger des Vereins ist ; evtl. aus einem oder mehreren Vize-Vorsitzenden ; aus einem Kassenwart, der für das Finanzkonto verantwortlich ist ; evtl. aus einem oder mehreren Vize-Kassenwärten ; aus einem Sekretär, der für den Informationsaustausch innerhalb de Föderation und die Archive verantwortlich ist ; und evtl. aus einem oder mehreren Vize-Sekretären. Die Zahlungsanweisungen für Ausgaben werden vom Vorsitzenden angeordnet. Dieser vertritt den Verein vor Gerichten und in allen Gebieten des täglichen Lebens. Dieser kann, unter Zustimmung des Verwaltungsrates, seine Rechte auf ein anderes Ratsmitglied übertragen. Der Vetreter des Vereins muss über alle seinen zivilen Rechte verfügen.

Artikel 11 : Vollversammlung
Die Vollversammlung vereint alle aktiven Mitglieder und findet jährlich im März statt. Auf Grund der geografischen Verteilung seiner Mitglieder
kann die physische Anwesenheit einer Mehrzahl der Mitglieder nicht verlangt werden. Trotzdem muss aber jedes Mitglied an den Beschlüssen teilnehmen können. Zu diesem Zwecke erhält jedes Mitglied wenigstens zwei Wochen vorher den Tätigkeits- und Finanzbericht. Jedes Mitglied erhält auch einen Bericht des Verwaltungsrates, der zur Stimmabgabe zu den diskutierten Orientierungen aufruft und die Liste der Kandidaten des Verwaltungsrates. Die Kandidaturen und andere Themen der Tagesordnung erfordern eine geheime Stimmabgabe, im Internet-Wahlbüro oder brieflich, durch ein “Stimmblatt”, auf welchem zu jeder Frage durch Markierung (für, gegen, Enthaltung) abgestimmt wird. Dieses Stimmblatt wird von allen, die nicht über Internet verfügen,
im doppelten Umschlag, eine Woche vor der Vollversammlung dem Sekretär übermittelt. Dieser wählt einen “Wahlbüro”, das die elektronischen und Papier-Stimmen auszählt. Im Falle einer physischen Vollversammlung wählt man durch nicht-geheime Stimmzettel, ausser bei der Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstands. Die Anzahl der Vollmachten pro anwesendes Mitglied ist nicht begrenzt. Die erste Aufgabe des neugewähltes Sekretärs ist es, das Ergebnis der Stimmabgabe per E-Mail zu versenden und die Einheitlichkeit des Wahlverfahrens für alle Mitglieder abzusichern, nach den in den internen Regeln festgesetzten Bedingungen. Gewöhnliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrzahl der abgegebenenn Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung werden durch Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenenn Stimmen gefasst, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme abgegeben hat. Im Falle der Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden Übergewicht.

Eine Vollversammlung kann auch ausserordentlich einberufen werden, auf Bitten des Vorstandes, der Mehrheit des Verwaltungsrates oder der Mehrheit der EDE-Wahlkreise. Diese Bitten werden durch die jeweiligen Vorsitzenden veröffentlicht. Ausserordentliche Vollversammlungen werden genauso vorbereitet, durchgeführt und haben die gleichen Vorrechte wie normale Vollversammlungen.

Artikel 12 : Die Mittel des Vereins bestehen aus :
- Beitragen und Spenden seiner Mitglieder,
- Subventionen des Staates, der Länder, Kreise, Gemeinden und öffentlicher Gemeinschaften
- andere Spenden
- alle anderen Geldmittel, die in Gesetzen und Regelungen erlaubt sind.
- Über Einnahmen und Ausgaben wird regelmässig Buch geführt.

Kapitel IV : Änderung der Satzung und Auflösung

Artikel 13 : Die Auflösung des Vereins ist unumgänglich, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder in den Verwaltungsrat gewählt werden konnten. Diese kann durch Stimmabgabe bei der Vollversammlung beschlossen werden, vorallem, wenn das Vereinsziel definitiv verwirklicht wurde. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitglieder-Vollversammlung einen Liquidator, welcher Vereinsmitglied ist oder nicht. Dieser überweist den Saldo nach Abgleich aller Schulden an den Esperantoweltverband "Universala Asocio Esperanto".

Artikel 14 : Der Vorsitzende muss dem Instanz-Gericht in Strassburg folgende Erklärungen innerhalb von drei Monaten vorlegen :
- Änderungen der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes
- Änderungen der Satzung
- Umzug des Vereinssitzes
- Auflösung des Vereins

Artikel 15 : Die internen Regeln werden vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und der Vollversammlung vorgelegt.

Ausgeführt in Strassburg am 21 Oktober 2003 und nach der Gründungsversammlung unterschrieben.

Unterschrieben durch die Mitglieder des Verwaltungsrates, die hierunter mit ihrer Funktion aufgeführt werden :

- Christian Garino (Vorsitzender)
- Bruno Schmitt (Kassenwart)
- Denis-Serge Clopeau (Sekretär)
- René Ballaguy
- Joëlle Cunnac
- Bertrand Hugon
- Jean-Christophe Vincent







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